Satzung des Förderkreises der Kooperativen Gesamtschule Kirchweyhe e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Kooperativen Gesamtschule Kirchweyhe e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Weyhe. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden und gemeinnützig. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember eines Jahres. Sitz des Vereins: KGS Kirchweyhe, Hauptstraße 99, 28844 Weyhe. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Syke eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Der Zweck des Vereins ist
1. Der KGS Kirchweyhe bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben behilflich zu sein.
2. Die kulturellen und pädagogischen Bestrebungen der Schule zu fördern.
3. Die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrkräften zu pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit der Schule fördern und ihrer Verbundenheit mit der KGS Ausdruck geben will. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist den Mitgliedern freigestellt. Die Mindestbeitragshöhe wird von den Mitgliedern während der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Höhe der aktuellen Mindestbeiträge ist der Beitrittserklärung zu entnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gilt als aufgelöst,
1. wenn der Austritt schriftlich mitgeteilt ist und zwar bis spätestens sechs Wochen vor Ende des
Geschäftsjahres,
2. wenn der Vorstand den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen hat,
3. durch Tod des Mitglieds.
Gegen den Beschluss gemäß Ziffer 2 kann vor der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
1. der/dem Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schriftführerin/dem Schriftführer
4. der Kassenführerin/dem Kassenführer
5. zwei Beisitzerinnen/zwei Beisitzern
6. der/dem Vorsitzenden des Schulelternrates oder einer/eines Delegierten aus dessen Vorstand
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben zusätzliche Mitglieder in den Vorstand berufen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die/der Vorsitzende aus dem Schulelternrat oder eine/ein Delegierter aus dessen Vorstand wird vom Schulelternrat entsandt und nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet oder scheiden ein oder zwei Vorstandsmitglied/er während der Amtszeit aus amtiert der Vorstand mit fünf/sechs Mitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheiden während der Amtszeit mehrere Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl zusammengerufen werden. Ersatzmitglieder werden nur für die verbleibende Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern mit Angabe des Grundes. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist die/der Vorsitzende verhindert vertritt sie/ihn ihr/e/sein/e Stellvertreterin gerichtlich und außergerichtlich. Die Schriftführerin/Der Schriftführer verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede Vorstandssitzung eine Niederschrift. Die Kassenführerin/Der Kassenführer führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Die zeichnungsberechtigten Personen werden vom Vorstand bestimmt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 26 BGB. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Kassenführerin/der Kassenführer. Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.
§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich findet zwischen dem 01. Januar und dem 30. April eines Jahres eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) außerhalb der Schulferien statt. Zu ihren Aufgaben gehört:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-prüferinnen
5. Aussprache der Mitglieder und Entgegennahme von Anfragen aus der Mitgliederversammlung
6. Evtl. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung wünschen und dies schriftlich begründet wurde. Zu jeder Mitgliederversammlung ist zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Jedes Mitglied welches das 16. Lebensjahr vollendet hat verfügt über eine Stimme. Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in und von dem/der Schriftführer/in oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.